Versorgungsausgleich
Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V10) zum Download (pdf)
Was bedeutet der Begriff „Versorgungsausgleich“?
Neben dem Ablauf des Trennungsjahres ist der Versorgungsausgleich dasjenige, was vom Gericht von Amts wegen geprüft wird. D.h. hierzu braucht es in der Regel keines neuen Antrags, sondern das Gericht prüft den Versorgungsausgleich im Zweifel „von selbst“. Ausnahme: Die Ehe dauerte nicht länger als drei Jahre (Ab dem Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ) oder beide Ehepartner sind Nichtdeutsche. Dann muss man einen Antrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs explizit durch einen Rechtsanwalt/in (in der Regel) mit dem Scheidungsantrag zusammen stellen.
Worum geht es bei Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Altersvorsorge der Ehepartner. Hier werden, vereinfacht gesagt, die in der Ehezeit erworbenen Versorgungs- oder Rentenpunkte geteilt.
Was wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt?
Grundsätzlich alle Rentenversicherungsbeiträge, die die Ehepartner während ihrer Ehezeit erworben haben. Dazu zählen die gesetzlichen Rentenansprüche, Betriebsrenten, Berufsunfähigkeitsrentenansprüche aber auch private Altersvorsorgeansprüche, wie zum Beispiel Lebensversicherungen, die eine Rentenbasis vorsehen sowie die Riesterrente.
Was passiert, wenn einer der Ehepartner bereits Rente bezieht?
Auch diese Renten werden mit dem Ehezeitanteil ausgeglichen, was dazu führen kann, dass einer der Ehepartner weniger als die bisherige Rente erhält.
Fallen auch Lebensversicherungen unter den Versorgungsausgleich?
Ja, wenn und soweit ein sogenanntes Wahlrecht zwischen der Einmalzahlung und der Zahlung auf Rentenbasis vertraglich in der Lebensversicherung verankert ist. Das Wahlrecht darf dann zugunsten der Einmalzahlung noch nicht gewählt sein. Ich berate Sie zu diesem komplexen Thema gerne.
Wie sieht der Versorgungsausgleich in der Praxis aus?
Mit der Zustellung des Scheidungsantrags bekommen die Ehepartner jeweils drei Fragebögen zum Versorgungsausgleich, die sogenannten V10 Bögen. Diese müssen in dreifacher Form ausgefüllt und an das Gericht versandt werden. Zur Abkürzung kann man die Fragebögen auch hier direkt runterladen. Das Gericht schreibt dann die jeweiligen Rententräger an und erhält die entsprechenden Auskünfte. Auf Basis dieser Auskünfte erstellt der Richter/in den Versorgungsausgleich.
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Die meisten Ehepartner wollen so schnell wie möglich geschieden werden, da sie bereits eine nervenaufreibende und emotional belastende Trennungsphase hinter sich haben und stehen vor dem Problem, dass sich das Scheidungsverfahren wegen des Versorgungsausgleichs länger hinzieht (ca. 3-6 Monate), da erst alle Rentenauskünfte seitens des Gerichts eingeholt werden müssen und das Gericht zudem noch den Versorgungsausgleich selbst berechnen muss. Hier bietet sich ein Versorgungsausgleichsverzicht dann an, wenn entweder beide ungefähr gleich viele Rentenpunkte haben oder eine Kompensation für denjenigen Ehepartner beabsichtigt ist, der weniger in die Rentenkasse eingezahlt hat. Die nennt man Versorgungsausgleichsverzicht oder den modifizierten Versorgungsausgleich bei einer Kompensation zu Gunsten des benachteiligten Ehepartners. Ebenfalls kommt in Betracht, dass die Ehepartner einige Versorgungsansprüche aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen wollen und für andere den Versorgungsausgleich durch das Gericht durchführen wollen. Ich berate Sie gerne zu diesem Thema! Wirksam wird der Verzicht oder der modifizierte Versorgungsausgleich aber nur, wenn er notariell erfolgt oder zwei Rechtsanwälte diesen für ihre jeweiligen Mandanten zu Gericht erklären!
Prüft der Richter/in den notariellen Versorgungsausgleichsverzicht zusätzlich auf seine Wirksamkeit?
Ja, wenn einer der Ehepartner im Nachhinein behauptet, der Verzicht sei unwirksam oder wenn der Richter/in feststellt, dass eine starke Benachteiligung eines der Ehepartner vorliegt. D.h. der Richter/in prüft den Versorgungsausgleich auf seine Wirksamkeit, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass einer der Ehepartner „zu kurz“ kommt, was z.B. bei einer langen Ehe der Fall ist und einer der Ehepartner in der Ehezeit gar nicht oder kaum gearbeitet hat und keine entsprechende Kompensation für den Verzicht erfolgt ist.