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Trennungsverfahren

 

Die Trennungsphase - Hilfe, ich bin getrennt, was nun?

Vor der Scheidung kommt zunächst die Trennung „von Tisch und Bett“

Damit ist gemeint, dass die eheliche Lebensgemeinschaft vollständig aufgelöst wird. Sowohl nach innen zueinander als auch nach außen, für die Außenwelt, muss eine klare Trennung der Eheleute erkennbar sein. Ich helfe Ihnen bei allen Situationen, die es jetzt zu beachten gibt.

„Getrennt lebend“, was heißt das?

Von einem „Getrennt lebend“ im Sinne des Scheidungsrechts spricht man dann, wenn die Ehepartner „getrennt von Tisch und Bett“ sind. D.h. es gibt eine persönliche Ebene der Trennung sowie eine wirtschaftliche Trennung. In der Regel wird eine räumliche Trennung der Eheleute vorausgesetzt.

Nicht ausreichend ist, dass die Eheleute sich nicht mehr gut verstehen oder einfach nicht mehr miteinander reden. Klar zum Ausdruck kommen muss, dass die Eheleute getrennte Wege gehen wollen und ihre Ehe für gescheitert halten. Zwar darf man auch noch freundlich und friedlich miteinander umgehen und Kontakt haben (schon allein um alles für die Scheidung zu regeln), es muss aber erkennbar sein, dass man als Ehepaar nicht mehr wahrgenommen werden will.

Zudem muss mindestens einer der Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr weiterführen wollen. Die Trennung im Sinne des Scheidungsrechtsmuss also mit der Absicht erfolgen, eine endgültige Trennung vom Ehepartner herbeizuführen und schließlich die Scheidung anstreben zu wollen.

Praxistipp: Man kann unter gewissen Umständen auch innerhalb der eigenen vier Wänden „getrennt lebend“ im Sinne des Scheidungsrechts sein. Dafür muss man im Zweifel nach Außen belegen können, dass man weder Intimitäten noch Haushaltsverpflichtungen gemeinsam wahrgenommen hat. Daher auch die Redewendung „getrennt von Tisch und Bett“. Was das im Einzelnen bedeutet und wie Sie das später, z.B. im eigentlichen Scheidungsverfahren beweisen, erkläre ich Ihnen in ganz einfachen, individuellen Schritten.

Muss einer ausziehen und wenn ja, wer?

Grundsätzlich ist man auf der sicheren Seite, wenn man einen bestimmten Zeitpunkt hat, an dem einer die gemeinsame Wohnung nachweislich verlassen hat. Wie gesagt: Der Trennungszeitpunkt kann aber auch schon früher sein, wenn man einige Dinge beachtet, über die ich Sie genaustens informiere. Steht aber ein Auszug im Raum, gilt: Kein Ehepartner kann den anderen zum Auszug zwingen! Beide Ehepartner haben das gleiche Bleiberecht! Man kann sagen, keiner der beiden Ehepartner kann den anderen einfach aus der Wohnung „rauswerfen“. Das gilt sogar unabhängig davon, wenn nur einer alleine Mieter der gemeinsamen Wohnung ist oder sogar Alleineigentümer der gemeinsamen Immobilie. Die Trennung ändert an der gemeinsamen Ehewohnung erstmal nichts.

Exkurs: Häusliche Gewalt

Im Fall von häuslicher Gewalt sollte umgehend die Polizei gerufen werden! Diese darf nämlich denjenigen, der gewalttätig ist, sofort aus der Wohnung oder der gemeinsamen Immobilie „hinauswerfen“. Und zwar zunächst für 10 Tage, die die Polizei auch überprüft. Diese 10 Tage können auf Antrag bei Gericht verlängert werden. Scheuen Sie sich in einem solchen Fall nicht, die Polizei sofort zu kontaktieren; die Polizei muss sofort zu dem Einsatzort und die aktuelle Situation beurteilen. Im Nachhinein kann sie das nicht mehr und kann auch kein „Hausverbot“ im Wege des Gewaltschutzgesetzes mehr verhängen.

Rückkehr des ausgezogenen Ehepartners möglich?

Nein. Ist ein Ehepartner ausgezogen, darf er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Wohnung/Immobilie nicht mehr betreten. Und zwar auch dann, wenn er selbst im Mietvertrag steht oder die Immobilie sich in seinem Eigentum allein befindet.

Wiedereinzug des ausgezogenen Ehepartners möglich?

Ja. Solange die Ehepartner die weitere Nutzung der gemeinsamen Wohnung nicht abschließend geregelt haben (am besten schriftlich und mit Hilfe eines Rechtsanwalts), kann der ausgezogene Ehepartner grundsätzlich wieder einziehen. Bitte beachten Sie hier unbedingt Folgendes:

Derjenige Ehepartner, der in der Wohnung/Immobilie verblieben ist, trägt die Beweislast, dass man eine abschließende Einigung über den Verbleib der Wohnung/Immobilie gefunden hatte bzw. sich hierüber geeinigt hat. Deshalb sollten Sie sich unbedingt vom Rechtsanwalt beraten lassen und alles schriftlich fixieren! Denn wenn der andere (ausgezogene) Ehepartner Alleineigentümer der Immobilie ist, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er dem anderen Ehepartner die Immobilie auf Dauer und ohne Gegenleistung überlassen wollte. Bitte beachten Sie: Der ausgezogene Ehepartner muss innerhalb von sechs Monaten seine Rückkehrabsicht anzeigen! Ansonsten geht man davon aus, dass eine anderweitige Vereinbarung verabredet worden sei, § 1361b Abs.4 BGB.

Wer haftet für die Nebenkosten der Ehewohnung?

Derjenige Ehepartner, der auszieht, haftet für die anfallenden Stromkosten weiter, wenn er es versäumt, den Stromlieferanten von der Trennung zu informieren. Achtung! Das gilt selbst dann, wenn nur der andere Ehepartner den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Muss die Trennung irgendwo angezeigt oder gemeldet werden?

Nein! Es gibt keine offizielle Stelle, wo die Trennung angezeigt werden kann. Es empfiehlt sich aber dringend- besonders bei einer Trennung in den eigenen vier Wänden- schriftlich zu fixieren, ab welchem Datum man „getrennt“ lebt. Damit spart man sich später Uneinigkeit vor Gericht, wenn der andere Ehepartner das Trennungsdatum plötzlich bestreitet. Übrigens- Sie können auch einen Rechtsanwalt damit beauftragen, dem anderen Ehepartner den Trennungszeitpunkt und den Trennungswunsch mitzuteilen. Hier kann der Rechtsanwalt auch schon andere Regelungen zum Getrenntleben treffen und fixieren.

Wie kann man die Trennung in den „eigenen vier Wänden“ nachweisen?

Meistens gar nicht…..muss man auch nicht, wenn der andere Ehepartner die Trennung und ihren Zeitpunkt bestätigt. Kein Richter kommt zu Ihnen nach Hause und überprüft das, sondern nimmt es als gegeben hin, dass es so war. Widersprechen sich die Ehepartner aber in der mündlichen Verhandlung, so fragt der Richter intensiver nach; besonders wenn zusätzlich noch Kinder in der (oftmals dann kleinen) Wohnung leben. Hierzu werde ich Sie separat beraten und mögliche Fragen des Richters mit Ihnen besprechen.

Was wenn die Ehepartner in einer Wohnung leben und der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen will?

Hier ist der Beweis sehr schwierig zu führen, deshalb sollte man unbedingt versuchen, auszuziehen.

Was ist mit der Steuerklasse?

Die Steuerklasse hat mit der Scheidung gar nichts zu tun! Vielmehr hängt ihre Änderung allein davon ab, ob die Ehepartner dauernd getrennt leben oder nicht. Ob tatsächlich eine Scheidung erfolgt, ist für das Steuerrecht erstmal nicht interessant. Nach einer Trennung muss man also die Steuerklasse zum Beginn des nächsten Kalenderjahres ändern. Die neue Steuerklasse gilt also immer ab dem 01.01. des Folgejahres, das auf die Trennung folgt; und zwar egal zu welchem Zeitpunkt des eigentlichen Trennungsjahres man sich getrennt hat. Leben die Ehepartner dauernd getrennt, so können sie nicht mehr gemeinsam veranlagt werden- und zwar ab dem 01.01. des Jahres, das auf die Trennung folgt. Beide werden dann nach Steuerklasse 1 besteuert. Falls mindestens ein Kind im Haushalt des einen Ehepartners lebt, wird dieser nach Steuerklasse 2 besteuert.

Wie vermeidet man Steuernachzahlungen?

Sind die Ehepartner sich darüber einig, dass sie eine einvernehmliche Scheidung (d.h. einer die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zustimmt) anstreben, genügt es, wenn die Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Mehr nicht! Eine längere Trennungsdauer vereinfacht die Scheidung nicht und macht sie auch nicht günstiger! Im Gegenteil: Eine längere Trennungsdauer kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.

Schadet ein Versöhnungsversuch in der Trennungszeit oder beginnt diese nach dessen Scheitern womöglich von Vorn?

Eine kurze Versöhnungszeit (z.B. ein Urlaub) schadet grundsätzlich nicht; eine Versöhnungszeit von über drei Monaten dagegen, schadet dann, wenn die Ehepartner in dieser Zeit wieder als solche leben. Dann ist eine Scheidung erst wieder möglich, wenn nach Scheitern des Versöhnungsversuchs eine neue Trennung fixiert wird und ab da wieder ein Jahr abläuft.

Praxistipp: Wenn der Versöhnungsversuch ohnehin gescheitert ist und beide nach wie vor schnell geschieden werden wollen, braucht man den Versöhnungsversuch bei Gericht gar nicht weiter zu erörtern. Erst recht natürlich dann, wenn er unter drei Monaten war!

Kann man das Trennungsjahr abkürzen bzw. umgehen?

In der mündlichen Verhandlung behaupten die Ehepartner manchmal übereinstimmend, sie seien bereits ein Jahr getrennt, obwohl das nur halbherzig stimmt. Das Gericht geht in einem solchen Fall davon aus, dass die Angaben richtig sind. Da die Gerichte weder eine Vorlage einer Meldebescheinigung noch einen Mietvertrag noch sonstige Beweise verlangen, sondern auf die Angaben der Ehepartner (wenn sie denn übereinstimmend sind!) vertraut, betrachtet das Gericht die Trennungszeit als abgelaufen und spricht die Scheidung aus. Aber auch hier ist steuerlich Vorsicht geboten, denn die Vorverlegung des Trennungsdatums kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Lassen Sie sich also unbedingt von Ihrem Rechtsanwalt/Steuerberater beraten.

Gibt es Ausnahmen vom Trennungsjahr?

Ja, zum Beispiel dann, wenn ein „Härtefall“ vorliegt. Eine sehr seltene Ausnahme im deutschen Familienrecht. Ein Härtefall liegt nur vor, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der das Abwarten des Ablaufs des Trennungsjahres unzumutbar erscheinen lässt und der andere Ehepartner diesen Grund verursacht hat. Z.B. wenn der Ehepartner misshandelt oder ständig schwer gekränkt wird, wenn der andere Ehegatte Alkoholiker oder drogenabhängig ist usw. 

Praxistipp: Die Gerichte halten sich streng an den Ablauf des Trennungsjahres, so dass der „Härtefall“ in der gerichtlichen Praxis kaum vorkommt. Sinnvoller ist es hier, mit dem Ehepartner genau zu überlegen, ob nicht doch schon eine Trennung vorher stattgefunden hat.

Ja. Wenn beide Ehepartner im selben Ausland leben und dieses kein Trennungsjahr verlangt. Dann gilt das Scheidungsrecht des Staates, in dem beide Ehepartner leben und das kennt typischer Weise das Trennungsjahr nicht. 

Ja. Wenn ein Ehepartner Ausländer ist oder wenn ein Ehepartner im Ausland lebt. In solchen Fällen kann es in der Praxis ebenfalls dazu kommen, dass das Trennungsjahr entfällt. Sprechen Sie mich gerne hierzu an.