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Aufhebung der eingetragen Lebenspartnerschaft / Scheidung der homosexuellen Ehe

Neben der Onlinescheidung gilt mein besonders Augenmerk der homosexuellen Lebenspartnerschaft und der homosexuellen Ehe.

Sowohl die Scheidung einer homosexuellen Ehe als auch die Aufhebung einer homosexuellen Lebenspartnerschaft können im Onlineverfahren kostengünstig, zeitsparend und nervenschonend abgebildet werden. Es gelten die gleichen Rechtsnormen und Gesetze wie für die Scheidung von Heterosexuellen. Das ist aber nur das Eine.

Das Andere ist, dass Sie womöglich noch zusätzliche individuelle Fragen haben:

Gab es Adoptionen von Kindern, die Ihr Lebenspartner mit in die Lebensgemeinschaft/ Ehe mitgebracht hat?

Ich helfe Ihnen hier gerne eine auf Sie persönlich zugeschnittene Lösung von Sorgerechts- Umgangs und Unterhaltsproblemen zu entwickeln.

Gab es eine Leihmutterschaft und resultieren hieraus Probleme im Umgang und Sorgerecht? Oder bezüglich des Unterhalts?

Auch dieses Thema gehen wir zusammen an und entwickeln Lösungen.

Vielleicht haben Sie auch testamentarische Fragen?

 

Kontaktieren Sie mich gerne!

Kommt auch hier eine Online- Aufhebung oder Online-Scheidung in Betracht?

Ja. Denn bei einer vor dem Standesamt geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer vor dem Standesamt geschlossenen Ehe homosexueller Paare sind die Rechte und Pflichten der Partner weitestgehend die gleichen wie bei einer heterosexuellen Ehe. Auch die Aufhebungs- oder Scheidungsvoraussetzungen sind gleich.

Welche Rechte und Pflichten resultieren bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder der Scheidung einer homosexuellen Ehe für die Partner?

Auch hier gelten die gleichen Unterhaltsansprüche im Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Ebenfalls finden alle güterrechtlichen Bestimmungen auch hier Eingang. Das bedeutet, Ihnen stehen ebenfalls Trennungs- und nacheheliche Unterhaltsansprüche zu, ebenso wie bei einer Zugewinngemeinschaft die gleichen Ausgleichsansprüche zu wie Eheleuten.

Was unterscheidet die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft von der homosexuellen Ehe?

Der Unterschied ist allein die von Ihnen seinerzeit gewählte Form. Handelt es sich bei Ihnen um eine eingetragene Lebenspartnerschaft, erfolgt die Auflösung nach den gleichen Grundsätzen wie die Scheidung (einer homosexuellen oder heterosexuellen) Ehe. Es heißt bzw. hieß seinerzeit nur anders. Der einzige Unterschied, der beachtet werden sollte. Ist der, dass Lebenspartnerschaften, die vor dem 01.01.2005 begründet wurden, ein Versorgungsausgleich nur stattfindet, wenn die Lebenspartner dies bis zum 31.05.2005 zu Gericht erklärt haben. Bei allen anderen Lebenspartnerschaften, die nach dem 01.01.2005 begründet worden sind, bleibt es dabei, dass auch hier der Versorgungsausgleich generell von Amts wegen stattfindet.